Ziele und Forderungen
Einberufung einer Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden gem. § 13 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages regelmäßig im schriftlichen Verfahren gefasst. Die Geschäftsführung versteckt sich hinter dieser Regelung. Sie teilt die miserablen Ergebnisse des Fonds lediglich schriftlich mit und vermeidet es, sich den Gesellschaftern in offener Diskussion zu verantworten. Dabei kann die Geschäftsführung aus wichtigem Grund durchaus vom schriftlichen Verfahren absehen (§ 13 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag). Die Schutzvereinigung fordert die Einberufung einer Präsenzversammlung. Nach Auffassung der Schutzvereinigung besteht ein wichtiger Grund und damit eine Verpflichtung zur Einberufung einer Präsenzveranstaltung schon deshalb, weil die Gesellschaft über mehrere Jahre die prospektierten Auszahlungen nicht geleistet hat. Darüberhinaus ist zu befürchten, dass offenbar schon jetzt die deutlich über der Planung liegenden Prämienzahlungen sowie die Bedienung der dazu erforderlichen (ungeplanten) Kredite den Wert der Policen aufzehren. Bei dieser Entwicklung kann auch ein Totalverlust der Anlage nicht ausgeschlossen werden. Dass die Geschäftsführung hierzu keinerlei Aussage trifft, macht die Einberufung einer Gesellschafterversammlung umso dringlicher.
Schreiben an alle Anleger
Ein Mitglied der Schutzvereinigung ist im März 2009 mit der Bitte an die Geschäftsführung herangetreten, ein an alle Anleger des db Kompass Life 1 gerichtetes Schreiben an diese zu versenden und ihm außerdem die Postanschriften aller Gesellschafter zugänglich zu machen. Zunächst wurde ihm sowohl der Versand seines Schreibens als auch die Herausgabe der Postanschriften zugesagt. Hinsichtlich der Herausgabe der Postanschriften mit der Einschränkung, dass er nur die Anschriften derjenigen Anleger erhalten sollte, die der Weitergabe nicht ausdrücklich widersprächen. Ende Juni distanzierte sich die Geschäftsführung überraschend und ohne Angabe von Gründen von ihrer schriftlichen Zusage. In einem Rundschreiben der DRITTE PAXAS GmbH vom 10. Juli 2009 wurden die Gesellschafter sattdessen aufgefordert, mitzuteilen, ob sie mit der Herausgabe der Anschriften einverstanden seien. Die Herausgabe der Anschriften sollte entgegen der ursprünglichen Absprache nur bei ausdrücklicher Zustimmung erfolgen. In dem Rundschreiben war an zwei Stellen ein in Fettdruck hervorgehobener Hinweis angefügt, der vor einer möglichen missbräuchlichen Verwendung der Daten warnt. Das Schreiben des Mitgliedes mit der Erläuterung seines Anliegens war nicht beigefügt. Es liegt auf der Hand, dass durch den doppelten Warnhinweis und durch das Fehlen jeglicher Erklärung des berechtigten Anliegens die meisten Gesellschafter davon abgehalten wurden, der Herausgabe ihrer Postanschriften zuzustimmen.
Inzwischen hat die Treuhandgesellschaft dem Anleger rd. 3.000 Anschriften von Gesellschaftern übermittelt, die der Weitergabe Ihrer Adressdaten zuvor ausdrücklich zugestimmt hatten. In Kürze soll ein Rundschreiben an diese Anleger versendet werden, mit der Bitte, die Initiative zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu unterstützen.
Nach dem Gesellschaftsvertrag finden außerordentliche Beschlussfassungen auf Antrag von Kommanditisten/Treugebern statt, deren Geschäftseinlagen allein oder zusammen mindestens 25% des Gesellschaftskapitals entsprechen. Wir wissen nicht, wie viel Gesellschaftskapital die Anleger repräsentieren, deren Anschriften nun vorliegen. Es wird deshalb darauf ankommen, dass möglichst viele Gesellschafter den Antrag zur Einberufung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung unterstützen.
Gegenstand der außerordentlichen Gesellschafterversammlung werden u.a. die folgenden Themen sein:
Prüfung der Angemessenheit und Objektivität der dem Fonds zugrunde liegenden Annahmen
Für das Referenzportfolio sollten dem Prospekt zufolge Versicherungspolicen nach bestimmten festgelegten Auswahlkriterien angekauft werden. Die Auswahlkriterien sollten u.a. sicherstellen, dass nur solche US- Lebensversicherungen erworben werden, die voraussichtlich eine prognostizierte Erwerbsrendite von 10,47 % erwirtschaften.
Nachdem nun über 2 Jahre die prospektierten Auszahlungen des Fonds ausgeblieben sind, ist anzunehmen, dass entweder die Auswahlkriterien nicht angemessen formuliert waren, oder dass Policen angekauft wurden, die den Kriterien nicht entsprechen. Die Schutzvereinigung fordert daher, dass die Ankaufskriterien und die den Kriterien zugrunde liegenden Annahmen bzgl. Lebenserwartung, Ablaufleistungen, und Prämienzahlungen von einem unabhängigen Experten begutachtet werden. Ferner fordert die Schutzgemeinschaft, dass auch die konkret angekauften Policen auf Ihre Eignung zur Erzielung der prospektierten Rendite von einem unabhängigen Gutachter untersucht werden.
Die Einhaltung der Kriterien sollte dem Prospekt zufolge von der unabhängigen Aktuar-Gesellschaft Watson Wyatt geprüft werden. Die Schutzvereinigung fordert deshalb, dass die Deutsche Bank AG London Branch als Anbieterin und Emittentin des Verkaufsprospekts ihre Geschäftsbeziehungen und ggfls. Beteiligungsverhältnisse zu der Aktuar-Gesellschaft Watson Wyatt offenlegt. Dazu gehört nach Ansicht der Schutzvereinigung auch die Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte aufgrund gegenseitiger wirtschaftlicher Beteiligungen und aufgrund von Doppelfunktionen der relevanten Mitarbeiter. Zudem sollten die von der Deutschen Bank an Watson Wyatt in den letzten 10 Jahren gezahlten Honorare offen gelegt werden.
Errichtung eines Beirates
Die Gesellschafterversammlung kann mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin die Errichtung eines Beirates beschließen (§ 21 des Gesellschaftsvertrages). Nach Auffassung der Schutzvereinigung hat das Vertrauen in die Geschäftsführung durch die jahrelangen Prospektabweichungen und durch die mangelhafte Kommunikation zu den Gründen dieser Abweichungen stark gelitten. Die Schutzvereinigung hält es deshalb für richtig, der Geschäftsführung einen von den Gesellschaftern zu wählenden Beirat zur Seite zu stellen und fordert die geschäftsführende Kommanditistin auf, eine Beschlussfassung der Gesellschafter über die Errichtung eines Beirates gem. § 21 des Gesellschaftsvertrages herbeizuführen.